
Fragenkatalog der BNetzA zum „Einspeisemanagement bei KWK- und Biogasanlagen“
Gemeinsame Beantwortung des Fragenkatalogs der BNetzA zum „Einspeisemanagement bei KWK- und Biogasanlagen“ durch die Verbände
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) beabsichtigt, ihren im Oktober 2010 veröffentlichten Leitfaden zum "EEG-Einspeisemanagement - Abschaltrangfolge, Berechnung von Entschädigungszahlungen und Auswirkungen auf die Netzentgelte", der sich bislang allein auf die Fallgruppe der Windenergieanlagen beschränkt, um Berechnungsmethoden für die Ermittlung der Ausfallarbeit, der Wärmeerlöse sowie der ersparten Aufwendungen für weitere Erneuerbare Energieträger zu ergänzen. Mit der Ergänzung des Leitfadens werden Empfehlungen zum Einspeisemanagement für EEG- und KWK-Anlagen sowie zu Entschädigungszahlungen bei durchgeführten Einspeisemanagementmaßnahmen ausgesprochen.
Im Rahmen der Konsultation fand nun am 1. Juni 2011 mit den betroffenen Marktteilnehmern eine Präsentation einer gemeinsamen Verbändeempfehlung bei der BNetzA statt. Anschließend hat die BNetzA diesbezüglich offene Fragen in einem Katalog zusammengestellt und die beteiligten Verbände gebeten, die Erweiterung des Leitfadens durch die Beantwortung des Fragenkatalogs zu unterstützen. Unter Berücksichtigung der zu der Zeit laufenden EEG-Novellierung wurde für die Beantwortung des Fragenkatalogs als Basis bestehendes Recht vereinbart. Der beantwortete Fragenkatalog steht auf der VKU-Homepage unter Energiewirtschaft / Energieerzeugung / Erneuerbare Energien zur Verfügung.
Hintergrund
Der "Leitfaden zum EEG-Einspeisemanagement" der BNetzA behandelt vorwiegend die Abschaltrangfolge von Anlagen unter Berücksichtigung der Systemsicherheit im Netz und das Verfahren zur Berechnung von Entschädigungszahlungen für Windenergieanlagen. Hierzu lagen der BNetzA Vorschläge der Verbände vor, die - nach Prüfung und Auswertung einer Konsultationsfassung - zur Diskussion gestellt wurden. Mit dem Verweis auf die Gespräche mit den Verbänden zur Entwicklung von Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Ausfallarbeit für weitere erneuerbare Energieträger im Leitfaden hatte die BNetzA die Ergänzungen zum Leitfaden für 2011 in Aussicht gestellt.
Die Verbände VKU und BDEW hatten hierzu der BNetzA Vorschläge unterbreitet. Hierbei wurde grundsätzlich der Einsatz einfacher Technologien wie Funk-Rundsteuerung oder Tonfrequenz-Rundsteuerung favorisiert. Für Einspeisungen in die Mittelspannungsebene bei Schwerpunktstationen bzw. Umspannstationen wurde Fernwirktechnik empfohlen, sofern diese Anlagen fernwirktechnisch steuerbar sind. Die BNetzA hat in den Gesprächen mit den Verbänden in 2010 diesen Steuerungstechniken insoweit zugestimmt, wenn der Kostenrahmen zur Einrichtung der Technik im Verhältnis zur Vergütung der Einspeiseleistung steht.
Grundsätzliche Hinweise zu Biogasanlagen und deren Abregelungsverhalten bei Einspeisemanagementmaßnahmen
Im Gegensatz zu anderen rein stromerzeugenden Erneuerbaren Energien haben Abschaltungen bei Biogasanlagen nicht unbeachtliche Folgen für den effizienten bzw. sicheren Betrieb und nachgeschaltete Wärmekonzepte. Alle bisherigen geplanten und betriebenen Biogasanlagen wurden als Grundlastkraftwerke mit Ziellaufzeiten größer 8.000 h/a ausgelegt. Bei der Biogaserzeugung handelt es sich grundsätzlich um einen biologischen Prozess, der nur unter gleichmäßigen Rahmenbedingungen (Fütterung, Temperatur etc.) optimal laufen kann. Da ab dem Zeitpunkt der Abregelung der Anlagenbetreiber keine Kenntnis hat wie lange die Abschaltung dauert, kann er die Fütterung der Anlage nicht komplett einstellen. Es entsteht somit weiterhin Biogas, dass bei fehlender Verwertungsmöglichkeit über das BHKW und einer Ausreizung der vorhandenen Gasspeicher, mit Hilfe einer Gasfackel, verbrannt werden muss. Die eigentlich produzierte Wärme im BHKW muss mit fossilen Ersatzheizungen bereitgestellt werden, was die Betriebskosten der Biogasanlage deutlich erhöht. Viele Biogasanlagen verfügen über nachgeschaltete Wärmekonzepte, die eine kontinuierliche Betriebsweise der Biogasanlage bzw. des Blockheizkraftwerkes (BHKW) erfordern. Bei bestehenden Biogasanlagen sind besonders kritisch die Fördervorgaben für Nahwärmeleitungen des Marktanreizprogrammes (MAP) einzustufen. Hier wird ein Mindestwärmeeinsatz von Erneuerbaren Energien oder KWK-Wärme verpflichtend vorgegeben:
- KFW-Programm: 50 % der Wärmebereitstellung aus Erneuerbaren Energien
- BAFA-Programm: 60 % der Wärmebereitstellung aus KWK
Eine verstärkte Abregelung von Anlagen mit geförderten Wärmeleitungen könnte somit zu nachträglichen Rückforderungen der Fördermittelgeber führen. Aufgrund der komplexen technischen und vertraglichen Zusammenhänge (z. B. Wärmelieferungsverpflichtung) bei Biogasanlagen ist eine einfache und schnelle Ermittlung von entgangenen Wärmeerlösen und ersparten Aufwendungen sehr schwierig und häufig mit unverhältnismäßig hohen Kosten (Gutachten und Nachweise) verbunden.
Es erscheint bei Beantwortung der Fragen zum Einspeisemanagement für Biogasanlagen sinnvoll, die Analogien und technologischen Besonderheiten der Stromeinspeisung aus BHKW-Anlagen gesondert zu berücksichtigen, welche feste und trockene Biomasse in Form von thermochemisch generiertem Gas verwerten ("Holzvergasung"). Thermochemische Biomassevergasungsanlagen werden seit den letzten 4 Jahren bis auf Ausnahmen als KWK-Anlagen ausgelegt und im zunehmenden Maße auch mit über 60 % Wärmebereitstellung (bezogen auf die Energie der eingesetzten Biomasse) gefahren. Dies liegt daran, dass der Prozess bereits Wärme braucht und freisetzt, und weil die Einnahmen aus dem Wärmeverkauf für die Refinanzierung der Anlagen benötigt werden. Auf eine Stufenregelung sind solche Anlagen technisch nicht ausgelegt. Sie können je nach Typ nur auf bis zu maximal 80 % ihrer Leistung abgesenkt werden, bevor eine Abschaltung notwendig wird.
Fragen und Antworten zum Themenbereich KWK
Vorrangig waren hier die Ermittlung und Berechnung der Kosten von Ersatzwärmelieferung unter Berücksichtigung messtechnischer Vorgaben. Des Weiteren wurden die Entgeltbestandteile für das Berechnungsverfahren der ausgefallenen Arbeit - Strompreis, KWK-Zuschlag und vermiedene Netzentgelte auf Sachgerechtigkeit hinterfragt. Außerdem wurde um den Nachweis zum Zeitfenster der ausgefallenen Einspeiseleistung - hier: Abfahrvorgang und Wiederanfahrvorgangs - gebeten. Weiterhin steht der vorgeschlagene Börsenpreis nach dem day-ahead-Verfahren zur Diskussion, weil die BNetzA der Meinung ist, dass für Anlagen > 2 MW das Quartalsprodukt angesetzt werden könnte. Außerdem muss der zwischen dem Anlagenbetreiber und einem Dritten ausgehandelten Preis akzeptiert werden. Gemessen am Verfahren wurde die Berücksichtigung der vermiedenen Leistung während des Einspeisemanagements als unverzichtbar erläutert. Die Betriebszustände der Gegendruck-KWK-Anlage wie auch der Übergang vom Kondensationsbetrieb zum Gegendruckbetrieb wurden im Einzelnen dargelegt. Schließlich wurde die Berechnungsmethode der Kosten für den Emissionshandel aufgezeigt. Ebenfalls wurden die Steuereffekte von Gas und Öl und eine Differenzierung von KWK- und Nicht-KWK- Strom im Fragenkatalog erläutert.
Rechtlicher Hintergrund
Nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 sind Netzbetreiber unbeschadet ihrer Pflicht zur Erweiterung der Netzkapazität ausnahmsweise berechtigt, an ihr Netz angeschlossene Anlagen mit einer Leistung über 100 KW zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien, Kraft-Wärme-Kopplung oder Grubengas zu regeln, soweit
- andernfalls die Netzkapazität im jeweiligen Netzbereich durch diesen Strom überlastet wäre,
- sie sichergestellt haben, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus Erneuerbaren Energien und aus Kraft-Wärme-Kopplung abgenommen wird, und
- sie die Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 ist der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit einer Regelung nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 liegt, verpflichtet, Anlagenbetreiber, die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 Strom nicht einspeisen konnten, zu entschädigen. Nach § 12 Abs. 2 EEG 2009 können Netzbetreiber die ihnen entstehenden Kosten aus Entschädigungszahlungen bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und der Netzbetreiber sie nicht zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat die Maßnahme insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.
Offen lässt das EEG 2009 jedoch, wie die Höhe der Entschädigung konkret zu ermitteln ist. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 ist der betroffene Anlagenbetreiber "in einem vereinbarten Umfang" zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, so sind nach dem folgenden Satz 2 "die entgangenen Vergütungen und Wärmeerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten."
Ausgenommen vom Einspeisemanagement sind nach derzeitiger Rechtslage Photovoltaikinstallationen. Da jedes einzelne Solarstrommodul eine "Anlage" i. S. d. § 3 Abs. 1 EEG 2009 darstellt, handelt es sich folglich bei jedem Modul einer Photovoltaikinstallation um eine Solarstromanlage und damit auch um eine "Anlage" i. S. d. § 11 Abs. 1 EEG 2009. Da die einzelnen Module nicht in Leistungsklassen von mehr als 100 KW angeboten werden, kommt die Anwendung von § 11 Abs. 1 EEG 2009 nicht in Betracht. Das bedeutet, dass Solarstromanlagen bzw. Zusammenschlüsse von Solarstromanlagen, etwa in einem Solarpark, nicht in den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 1 EEG 2009 fallen. Auch Photovoltaikinstallationen, die aus mehreren Modulen bestehen und insgesamt eine Gesamtleistung von mehr als 100 KW aufweisen, sind nicht in das Einspeisemanagement einzubeziehen. Eventuell notwendige Regelungen von Solarstromanlagen bzw. Zusammenschlüssen solcher Anlagen sind daher allein nach den Vorschriften der §§ 13 und 14 EnWG durchzuführen. Eine Entschädigung nach § 12 Abs. 1 EEG 2009 kommt für solche Regelmaßnahmen nicht in Betracht, da diese nur für Regelungen nach § 11 Abs. 1 EEG 2009 zu zahlen ist. Eine Einbeziehung von Solarstromanlagen in das Einspeisemanagement des § 11 Abs. 1 EEG 2009 bedarf demzufolge einer gesetzgeberischen Anpassung des EEG 2009. An dieser Stelle wird auf die derzeitige Novellierung des EEG verwiesen. Daher werden in der vorliegenden Verbändeempfehlung auch Verfahren zur Berechnung der Entschädigungszahlungen bei Einspeisemanagement-Maßnahmen an Photovoltaikanlagen dargestellt (Hinweis 2009/14 Clearingstelle EEG vom 23.09.2010). Für KWK-Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 4 KWK-G besteht ausweislich des Leitfadens der Bundesnetzagentur vom 29.03.2011, Kapitel 2.3 ebenfalls ein Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs. 1 EEG 2009.
Als Ansprechpartner steht Ihnen Herr Christian Richter zur Verfügung.
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- 04.05. 10:30h 31. Sitzung Ausschuss des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Berlin)
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- 16.05. Workshop "Stadtwerke als Anbieter von Kommunikationsdiensten in Glasfasernetzen" (Baden-Württemberg)
- 15.05. - 16.05. 18:00h 25. Sitzung des Finanz- und Wirtschaftsrates beim VKU (Sachsen)
- 22.05. Sitzung des VKU Landesvorstands Thüringen (Thüringen)
- 23.05. - 24.05. Kompaktwissen Energie-Einkauf - Alles rund um die Beschaffung von Strom und Gas
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